Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen
1. GELTUNGSBEREICH
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die nachstehenden Bedingungen von rs-technik
zu Grunde. Sie gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des
Auftraggebers, die rs-technik nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für uns unverbindlich,
auch wenn von uns nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. ANGEBOT UND ABSCHLUSS
2.1 Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftlich Bestätigung oder Lieferung verbindlich.
2.2 Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben usw. sind soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.
2.3 Die Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund unserer Erfahrung und
Versuche; eine Haftung kann hieraus jedoch nur bei ausdrücklicher Vereinbarung hergeleitet
werden.
2.4 Bei allen Anfertigungen von Druckerzeugnissen behalten wir uns aus technischen Gründen eine branchenübliche Minder- oder Mehrleistung bis zu 10% vor.
2.5 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die eine Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei für bereits erbrachte Leistungen, entstandene Materialkosten oder erfolgte Teillieferungen die Zahlung sofort fällig gestellt wird.
2.6 Die durch nachträgliche, nicht durch uns zu vertretende Änderungen des Auftrages entstehenden Kosten, trägt der Auftraggeber.
3. PREISE
3.1 Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackungsmaterial,
Versandkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3.2 Bei Preiserhöhung unserer Vorlieferanten, unerwartete Steigerungen von Lohn-, Material- und Transportkosten sind wir, sofern keine Festpreisvereinbarung vorliegt, zu einer angemessen Erhöhung der Preise berechtigt.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tage nach Ausstellungsdatum ohne Abzug zahlbar. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Zahlungen für Lohnarbeiten sind sofort nach Rechnungserhalt netto fällig.
4.2 An uns nicht bekannte Auftraggeber erfolgt die Lieferung nur gegen Vorauszahlung oder
Nachnahme.
4.3 Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten.
4.4 Wir nehmen nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähig und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs, abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
4.5 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit, etwa hereingenommenen und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen eine Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erschienen lassen.
4.6 Die Aufrechnung etwaiger von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechts wegen nicht erkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhe. Werden Mängel geltend gemacht, so kann der BestellerZahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann, und zwar nur in angemessenen Umfang.
5. EIGENTUMSVORBEHALT
5.1 Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchen Rechtsgrunde, ebenso aus später oder künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer; darüber hinaus bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besondere bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
5.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
5.3 Wir sind berechtigt, die Herausgabe der von uns gelieferten Gegenstände an uns oder zur Verwahrung an eine von uns bezeichnete Stelle zu verlangen, sobald die Vorraussetzungen des Verzuges vorliegen. Erfolgt die uns geschuldete Zahlung nicht innerhalb von zwei Wochen seit der Herausgabe, sind wir berechtigt, die Waren freihändig bestens zu verwerten und uns aus dem Erlös zu befriedigen.
6. LIEFERFRISTEN, LIEFERVERZUG, UNMÖGLICHKEIT DER LIEFERUNG
6.1 Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart und haben in keinem Fall die
Bedeutung eines Fixgeschäfts, es sei denn, da wir dies ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages sowie der Beibringung etwa erforderlichen Druckvorlagen. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist. Bei Abschlüssen für die Lieferung einer noch unbestimmten Menge innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bleibt für jeden Abruf eine Vereinbarung über Menge und Lieferzeit vorbehalten.
6.2 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
6.3 Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweißlich auf die Lieferung von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten. Schadenersatzsprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
6.4 Verzug und Ausbleiben von Lieferungen (Unmöglichkeit) haben wir solange nicht zu vertreten, falls uns und unsere Erfüllungshilfen kein Verschuldensvorwurf trifft. Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Haben wir danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Besteller zustehender Schadensersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wie in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.
7. ABNAHMEVERZUG
7.1 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, längere Zeit unmöglich, dann sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
8. VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG
8.1 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Transport- und sonstige Versicherungen werden nur auf Wunsch des Auftraggebers zu dessen Lasten abgeschlossen.
8.2 Wird der Versand auf Wunsch oder infolge Verschuldens des Auftraggebers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
8.3 Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Betriebes auf den Auftraggeber über.
9. MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG
9.1 Der Auftraggeber hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen.
9.2 Bei berechtigten Beanstandungen leisten wir nach unserer Wahl kostenfreien Ersatz für die von uns erbrachte Leistung, oder besser noch. Diese Ersatzleistung bezieht sich jedoch nur auf die mit einem Mangel behafteten Teile. In dieser Hinsicht verstehen sich die Lieferungen als teilbare Leistungen.
9.3 Zur Mängelbeseitigung hat uns der Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den bestandenen Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.
9.4 Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.
9.5 rs-technik haftet lediglich für die von Ihr erbrachte Leistung oder den geleisteten Druck,
nicht für die vom Auftraggeber im Lohndruck gestellte Ware.
10. VOM AUFTRAGGEBER BESCHAFFTES MATERIAL
10.1 Vom Auftraggeber beschafftes Material gleichviel welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewährt für de Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind mit der Bezahlung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundene Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.
10.2 Bei zur Verfügung stellen des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtung und Fortdruck durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen unser Eigentum.
11. VERPACKUNG
11.1 Verpackungsmaterial wird zzgl. Mehrwertsteuer berechnet und nicht
zurückgenommen.
12. URHEBERRECHT
12.1 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichen Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen und Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung bei uns.
12.2 Produktionsmittel, wie zum Beispiel Filme, Lithographien, Druckplatten, Klischees, Siebe, Stanzen und Werkzeuge bleiben in jedem Fall unser Eigentum. Die Zugänglichmachung für Dritte, Vervielfältigung oder Weiterverwendung bedarf unserer Genehmigung. Entwürfe genießen den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckunterlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Etwaige uns in diesem Zusammenhang entstehende Prozesskosten sind von dem Auftraggeber angemessen zu bevorschussen.
13. VERSICHERUNGEN
13.1 Wenn die uns übergebenen Manuskripte, Originale, Papiere, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden soll, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.
14. KORREKTUREN / DRUCKAUFTRÄGE
14.1 Korrekturabzüge und Anducke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Korrekturen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
14.2 Werden nach Korrekturvorlage umfangreiche Änderungen, Neusatz, oder andere, das übliche Maß übersteigende Korrekturen gegenüber der eingereichten Vorlage vom Auftraggeber verlangt, werden diese nach dafür aufgewendeter Arbeitszeit und Materialverbrauch berechnet. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Entwurf, Reinzeichnung, Andruck und andere mit dem Auftrag verbundene und erbrachten Leistungen, sowie Materialeinsatz werden auch dann berechnet, wenn ein Auftrag zurückgezogen wird.
14.3 Für erhebliche Abweichung der Beschaffenheit des von uns beschafften Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen unsere Vorlieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten.
14.4 Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Material- und Druckfarben sowie für die Beschaffenheit von Gummierungen, Lackierung, Imprägnierung usw. haften wir nur insoweit, als die Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar wären. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Farbabweichungen innerhalb der Auflage und zwischen Andruck und Auflagedruck vorkommen und gelten nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge.
16. IMPRESSUM
Wir behalten uns das Recht vor, auf der Rückseite oder an geeigneter Stelle der von uns gelieferten Artikel unseren Firmennamen anzubringen. Auch behalten wir uns vor, im Kundenauftrag gefertigte Artikel als Muster oder zu Werbezwecken
17. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
17.1 Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Remscheid. Gerichtsstand ist Remscheid.
18. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN
18.1 Die Unwirksamkeit einer oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame ersetzt, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwickelt.
Stand Februar 2009